Themenseite Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10. April 2018 die bisherige Ermittlung der Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt. Damit wurde eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland zum 01.01.2022 für Zwecke der Grundsteuerbemessung erforderlich. Nachfolgend wird das Verfahren für Sachsen kurz  dargestellt – andere Bundesländer haben teilweise abweichende Modelle.

Das Verfahren zur Neubewertung erfolgt 3-stufig:

  1. Feststellung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt aufgrund ihrer Steuererklärung zum 01.01.2022
  2. Feststellung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt
  3. Grundsteuerbescheid (ab 2025)- Ermittlung der zu zahlenden Grundsteuer durch die Kommune (Festsetzung Grundsteuerhebesatz)

Wo erhalte ich weitere Informationen zur Grundsteuerreform?

Wie erfolgt die Feststellung der Grundsteuerwerte zum 01.01.2022?

  • Elektronische Abgabe einer Feststellungserklärung zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 für alle Grundstücke.
    Die Abgabe erfolgt über www.Elster.de oder über einen Drittanbieter. Für die Nutzung von ELSTER ist eine Registrierung erforderlich.
  • Abgabe über den Onlineservice - Grundsteuer für Privateigentum. Laut Eigenauskunft wurde dieser kostenlose Service im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen entwickelt. Er soll die Fälle Ein- und Zweifamilienhaus; Eigentumswohnung; unbebautes Grunstück abdecken. Eine Registrierung bei Elster ist nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
  • Aufgrund dieser Daten stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Erst mit diesen Angaben erfolgt die Erstellung des Grundsteuerbescheides mit den endgültigen Hebesätzen und der zu zahlenden Grundsteuer durch die Gemeinde.

Sie möchten uns mit der Erstellung der Grundsteuererklärung beauftragen?

Zunächst benötigen wir das von der Finanzverwaltung versandte Informationsschreiben mit dem Aktenzeichen. Um die Anzahl der Erklärungen innerhalb der kurzen Zeit der Erklärungsabgabe bewältigen zu können, sind wir auf ihre Mithilfe angewiesen. Die Daten sollen von ihnen vorrangig per ausgefüllter PDF elektronisch an uns übermittelt werden.

Dazu stellen wir ihnen je nach Grundstücksart verschiedene Vorlagen zur komfortablen Erfassung der notwendigen Angaben zur Verfügung:

  1. Wohngrundstücke – Bewertung im Ertragswertverfahren
    a) Einfamilienhaus
    b) Zweifamilienhaus
    c) Mietwohngrundstück (Mehr als 80% der Wohn- und Nutzfläche zu Wohnzwecken genutzt)
    d) Wohnungseigentum (Eigentumswohnungen)
Erfassungsbogen Wohngrundstücke
Erfassung-Grundsteuer-Wohngrundstuecke_v3.pdf (111.17KB)
Erfassungsbogen Wohngrundstücke
Erfassung-Grundsteuer-Wohngrundstuecke_v3.pdf (111.17KB)

2. Nichtwohngrundstücke - Bewertung im Sachwertverfahren
    a) Geschäftsgrundstücke (Zu mehr als 80% der Fläche eigen oder fremdbetrieblich genutzt)
    b) gemischt genutzte Grundstücke
    c) Teileigentum (nicht zu Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil)
    d) sonstige bebaute Grundstücke

Erfassungsbogen Nichtwohngrundstücke
Erfassung-Grundsteuer-Nichtwohngrundstuecke_v3.pdf (111.58KB)
Erfassungsbogen Nichtwohngrundstücke
Erfassung-Grundsteuer-Nichtwohngrundstuecke_v3.pdf (111.58KB)

 3. Unbebaute Grundstücke

Erfassungsbogen unbebaute Grundstücke
Erfassung-Grundsteuer-unbebaute-Grundstuecke_v3.pdf (92.65KB)
Erfassungsbogen unbebaute Grundstücke
Erfassung-Grundsteuer-unbebaute-Grundstuecke_v3.pdf (92.65KB)


Da sowohl die Software als auch die Informationsportale erst ab dem 01.07.2022 zur Verfügung stehen, wird auch erst ab diesem Termin mit der Bearbeitung der Fälle begonnen. Bis dahin sind noch Änderungen in den Erfassungsbögen möglich.

In eigener Sache: Aufgrund der Fülle der Erklärungen können wir die Grundsteuererklärungen nur für unsere bestehenden Mandate erstellen. Bitte haben sie dafür Verständnis.